Merlin The Green

Legalize

Recht verstehen. Verantwortung leben.

Rechtslage in Deutschland

Teillegalisiert.
Nicht grenzenlos freigegeben.

Das Konsumcannabisgesetz schafft für Erwachsene klar begrenzte Ausnahmen von weiterhin bestehenden Verboten. Legal sind deshalb nicht automatisch jeder Erwerb, jede Herkunft, jede Weitergabe oder jeder Konsumort.

Rechtsstand: 30. Juli 2026

Grundlage sind das aktuell veröffentlichte Konsumcannabisgesetz, das Straßenverkehrsgesetz und die am 5. März 2026 aktualisierten Informationen des Bundesgesundheitsministeriums. Diese Seite bietet allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.

25 gallgemeiner Besitz

Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis, bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum besitzen.

50 gam Wohnsitz

Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis erlaubt. Die Mengen werden nicht beliebig addiert.

3lebende Pflanzen

Bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig je berechtigter volljähriger Person zum Eigenkonsum am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

Erlaubnis mit Grenzen

Was Erwachsene konkret beachten müssen.

Entscheidend ist nicht nur die Menge. Auch Zweck, Herkunft, Aufbewahrung, Ort und beteiligte Personen bestimmen, ob ein Umgang erlaubt ist.

01 / BESITZ

25 Gramm unterwegs, 50 Gramm zu Hause

Die gesetzlichen Mengen beziehen sich bei Blüten und Pflanzenmaterial auf das Trockengewicht. Am Wohnsitz gilt für getrocknetes Cannabis eine Gesamtobergrenze von 50 Gramm.

Wichtig: Mengen oberhalb der erlaubten Grenzen können je nach Umfang eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat sein. Pflanzen und getrocknete Ernte sind rechtlich getrennt zu betrachten.

02 / EIGENANBAU

Drei Pflanzen, ausschließlich zum Eigenkonsum

Privater Eigenanbau ist für Erwachsene erlaubt, die seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Angebaut wird am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.

Schutzpflicht: Pflanzen, Cannabis und Vermehrungsmaterial müssen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, gesichert sein.

03 / HERKUNFT & WEITERGABE

Legal besitzen heißt nicht legal beschafft

Cannabis aus privatem Eigenanbau darf nicht verschenkt, geteilt, verkauft oder sonst an Dritte weitergegeben werden. Allgemeiner Verkauf, Lieferung und Onlinehandel mit Konsumcannabis bleiben verboten.

Cannabissamen dürfen für den privaten Eigenanbau unter den gesetzlichen Voraussetzungen aus EU-Mitgliedstaaten bezogen und versandt werden. Das gilt nicht entsprechend für konsumfertiges Cannabis.

04 / JUGENDSCHUTZ

Für Minderjährige bleibt Cannabis verboten

Anbau, Erwerb und Besitz sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger ist verboten. Auch innerhalb eines Haushalts gelten Zugriffsschutz und sichere Aufbewahrung.

Verantwortung: Rechtliche Erlaubnis ist keine Aussage über gesundheitliche Unbedenklichkeit. Gerade junge Erwachsene tragen ein erhöhtes gesundheitliches Risiko.

Konsumorte

Nicht überall, wo Besitz erlaubt ist, darf konsumiert werden.

Zusätzlich können Hausrecht, Mietrecht, Nichtraucherschutz und örtliche Regeln den Konsum weiter begrenzen.

  • Nie in unmittelbarer Gegenwart MinderjährigerDas Verbot gilt unabhängig davon, ob der Ort öffentlich oder privat ist.
  • Schulen, Spielplätze, Jugend- und SporteinrichtungenÖffentlicher Konsum ist dort und in Sichtweite verboten. Nach dem KCanG endet die gesetzliche Sichtweite bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich.
  • FußgängerzonenZwischen 7 und 20 Uhr ist der öffentliche Konsum verboten.
  • Anbauvereinigungen und BundeswehrKonsum ist im befriedeten Besitztum von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite sowie in militärischen Bereichen der Bundeswehr verboten.

Drei wichtige Sonderbereiche

Verkehr, Verein und Medizin folgen eigenen Regeln.

Straßenverkehr

3,5 ng/ml sind keine Freigabe zum Fahren

Wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt und dabei 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum oder mehr hat, handelt grundsätzlich ordnungswidrig. Für Fahranfänger in der Probezeit und Menschen unter 21 Jahren gilt ein strengeres Cannabisverbot. Die Kombination mit Alkohol ist zusätzlich geregelt.

Wer fahruntüchtig ist oder andere gefährdet, kann sich unabhängig vom Grenzwert strafbar machen. Im Zweifel gilt: nicht fahren.

§ 24a StVG öffnen →

Anbauvereinigungen

Erlaubnispflicht statt Verkaufsstelle

Anbauvereinigungen sind behördlich erlaubte, nicht gewerbliche Vereine oder Genossenschaften mit höchstens 500 Mitgliedern. Die Weitergabe erfolgt nur persönlich an Mitglieder zum Eigenkonsum.

  • höchstens 25 Gramm pro Tag
  • höchstens 50 Gramm pro Monat
  • für 18- bis 20-Jährige höchstens 30 Gramm monatlich und maximal 10 Prozent THC
BMG-FAQ öffnen →

Medizinalcannabis

Medizin bleibt ein eigener Rechtsbereich

Medizinalcannabis wird nicht nach dem KCanG, sondern nach dem Medizinal-Cannabisgesetz behandelt. Es bleibt verschreibungspflichtig und wird im Rahmen des Apothekenbetriebs abgegeben.

Eine Verschreibung ist keine pauschale Fahrerlaubnis. Bei Beeinträchtigung darf kein Fahrzeug geführt werden; die konkrete Fahreignung gehört in ärztliche Beratung.

MedCanG öffnen →

Offizielle Quellen

Direkt zum geltenden Recht.

  1. Konsumcannabisgesetz (KCanG) – vollständiger, konsolidierter Gesetzestext.
  2. § 3 KCanG – erlaubter Besitz und Mengen.
  3. § 5 KCanG – Konsumverbote und Sichtweite.
  4. § 9 und § 10 KCanG – privater Eigenanbau, Weitergabeverbot und Schutzmaßnahmen.
  5. § 24a und § 24c StVG – THC-Grenzwert sowie Regeln für Fahranfänger und unter 21-Jährige.
  6. Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums – zuletzt aktualisiert am 5. März 2026.